Geflügelpest und Newcastle-Krankheit: Was jetzt im Landkreis gilt – und warum die Regeln so streng sind
- Redaktion

- 27. März
- 3 Min. Lesezeit
Landkreis Teltow-Fläming – Zwei gefährliche Tierseuchen sorgen aktuell für erhöhte Aufmerksamkeit bei Behörden und Geflügelhaltern: Die Geflügelpest breitet sich weiter aus, zusätzlich ist mit der Newcastle-Krankheit erstmals seit über 30 Jahren wieder ein Ausbruch in Deutschland bestätigt worden.
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Teltow-Fläming hat deshalb mehrere Tierseuchenallgemeinverfügungen erlassen – mit teils einschneidenden Folgen für Halterinnen und Halter.
Was hinter den Verfügungen steckt
Bei den sogenannten Tierseuchenallgemeinverfügungen handelt es sich um verbindliche Anordnungen der Veterinärbehörde. Sie richten sich gezielt an bestimmte Gruppen – etwa Geflügelhalter – und legen konkrete Maßnahmen zur Eindämmung der Seuchen fest.
Wer sich nicht daran hält, muss mit ordnungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Aktuell gelten im Landkreis Regelungen sowohl zur Geflügelpest (HPAI) als auch zur Newcastle-Krankheit (ND). Besonders betroffen sind Bereiche rund um Trebbin sowie Teile von Zossen und Rangsdorf.
Dort wurden Schutz- und Überwachungszonen eingerichtet, nachdem es im benachbarten Landkreis Dahme-Spreewald zu neuen Fällen gekommen war.
Kein Spielraum für die Behörde
Viele Bürger fragen sich, ob die Maßnahmen nicht flexibler gestaltet werden könnten.
Die klare Antwort des Veterinäramtes: Nein. Die Vorgaben basieren auf europäischen Rechtsvorschriften und sind verbindlich umzusetzen.
Die Behörden vor Ort handeln dabei nicht nach eigenem Ermessen, sondern sind verpflichtet, die gesetzlichen Regelungen konsequent anzuwenden.
Hintergrund sind unter anderem EU-weite Standards für den Tierhandel sowie finanzielle Ausgleichssysteme. Werden Maßnahmen nicht korrekt umgesetzt, drohen finanzielle Nachteile – letztlich zulasten der öffentlichen Haushalte.
Warum auch Hobbyhalter betroffen sind
Ein häufig geäußerter Kritikpunkt: Warum gelten strenge Regeln auch für kleine Geflügelhaltungen? Die Begründung ist nachvollziehbar – Viren unterscheiden nicht zwischen Hobbyhaltung und Großbetrieb.
Sowohl das Virus der Geflügelpest als auch das der Newcastle-Krankheit gelten als hoch ansteckend. Eine schnelle Ausbreitung kann bereits durch kleinste Kontakte erfolgen. Deshalb greifen die Schutzmaßnahmen flächendeckend.
Gleichzeitig weist das Veterinäramt darauf hin, dass gerade kleinere Halter inzwischen zunehmend auf geschützte Ausläufe und Volieren setzen. Diese ermöglichen eine tiergerechte Haltung auch unter Auflagen.
Stallpflicht – was konkret gilt
Ein zentraler Bestandteil der Maßnahmen ist die sogenannte Aufstallungspflicht. Diese bedeutet jedoch nicht zwingend, dass Tiere dauerhaft im Stall bleiben müssen.
Alternativ können Halter ihre Tiere auch in überdachten und seitlich geschützten Ausläufen halten – vorausgesetzt, ein Kontakt zu Wildvögeln wird zuverlässig verhindert.
Wichtig ist zudem: Futter darf in diesen Bereichen nicht ausgelegt werden, um keine Wildvögel anzulocken.
Risiko wird regelmäßig neu bewertet
Die Maßnahmen gelten nicht pauschal für den gesamten Landkreis. Die Veterinärbehörde betont, dass regelmäßig eine genaue Risikobewertung erfolgt. Deshalb sind aktuell nur bestimmte Regionen von strengeren Vorgaben betroffen.
Dennoch gilt: Auch außerhalb dieser Zonen besteht ein Restrisiko. Geflügelhalter sollten daher generell auf erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen achten.
Wie sich die Krankheiten verbreiten
Die Geflügelpest wird vor allem über Wildvögel verbreitet – insbesondere Wasservögel gelten als häufige Träger. Das Virus kann über Kot, Körperflüssigkeiten oder kontaminierte Gegenstände übertragen werden.
Auch die Newcastle-Krankheit verbreitet sich schnell, unter anderem über direkten Kontakt, aber auch über Kleidung, Geräte oder Eier. Beide Krankheiten stellen eine erhebliche Gefahr für Tierbestände dar.
Verantwortung liegt bei den Haltern
Ein weiterer Punkt: Die Kosten für Schutzmaßnahmen – etwa Abdeckungen oder Umbauten – müssen grundsätzlich von den Tierhaltern selbst getragen werden.
Der Gesetzgeber sieht hier eine Eigenverantwortung vor.
Wer Tiere hält, müsse im Vorfeld sicherstellen, dass eine artgerechte und zugleich sichere Haltung möglich ist, so die Position der Behörden.
Kontaktmöglichkeiten
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Teltow-Fläming
E-Mail: veterinaeramt@teltow-flaeming.de
Telefon: 03371 608 2225
Adresse: Am Nuthefließ 2, 14943 Luckenwalde
.png)



Kommentare